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Nichts verpassen! Mit aktuellen Inhalten versäumen Sie keine Neuigkeiten. Ob Nachrichten aus der Fachwelt, Produktinformationen oder Meldungen aus dem Unternehmen. Gründlich recherchiert, verständlich aufbereitet und schnell veröffentlicht, bieten wir an dieser Stelle nützliche Informationen für Ihre Bedürfnisse.

INFORMATIONSBRIEF JUNI 2022
Inhalt:

1. Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Besteuerung von Privat- und Betriebsvermögen nicht verfassungswidrig
2. Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen
3. Kinderfreibeträge bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft der Eltern
4. Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstücks
5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig im Jahr der Heirat bzw. der Trennung
6. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
7. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

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INFORMATIONSBRIEF MAI 2022
Inhalt:

1. Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt
2. Steuerentlastungsgesetz 2022
3. Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
4. Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten
5. Weitere Anhebung des Mindestlohns und Erhöhung der Grenze für geringfügige Beschäftigung
6. Kindergeld: Krankheitsbedingte Unterbrechung bzw. Abbruch einer Ausbildung
7. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Informationsbrief Mai 2022 downloaden >>

20.01.2015 | BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG IM MINIJOB

Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig die Entgeltgrenze von 450 Euro im Monat, endet der Minijob. Wenn das nicht gewünscht ist, kann neben der Reduzierung der Arbeitszeit eine Entgeltumwandlung die Lösung sein.

Jahreswechsel führen nicht selten zu geänderten Arbeitsbedingungen bzw. -verhältnissen. Seit dem 1.1.2015 ist der Mindeststundenlohn von 8,50 EUR vielfach Ursache für Anpassungsprozesse im Bereich der Minijobs. Sofern der Minijob weiterhin – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei bleiben soll, lösen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies oft durch eine Reduzierung der Arbeitsstunden. Aber auch eine Entgeltumwandlung führt zum gewünschten Ergebnis.

Entgeltumwandlung reduziert das SV-Entgelt

Entgeltbestandteile, die für eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) verwendet werden, sind in der Sozialversicherung bis zu 242 EUR im Monat nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Voraussetzung ist außerdem, dass die Entgeltumwandlung arbeitsrechtlich zulässig ist Beispiel:

Brutto-Arbeitsentgelt 600 EUR

Entgeltumwandlung 150 EUR

Ergebnis: Das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Beurteilung der Beschäftigung beträgt 450 EUR (600 EUR – 150 EUR). Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Entgeltumwandlung nur bei rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung

Jeder Minijobber kann grundsätzlich von der Entgeltumwandlung Gebrauch machen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben jedoch nur Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Hierzu gehören entweder

  • (Alt-)Minijobber mit Beschäftigungsbeginn vor 2013, die den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt haben (Aufstockung) oder

  • (Neu-)Minijobber mit Beschäftigungsbeginn nach 2012, die keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben.

Rentenversicherungsfreie und von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber sind hingegen darauf angewiesen, dass der Arbeitgeber der Entgeltumwandlung zustimmt.

Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Minijob
Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung des Risikos Alter, Invalidität oder Tod zugesagt und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden.

Die bAV kann als als Direktversicherung, über eine Pensionskasse, über einen Pensionsfonds, als Direktzusage/Pensionszusage oder über eine Unterstützungskasse durchgeführt und aufgebaut werden. Den Durchführungsweg wählt grundsätzlich der Arbeitgeber aus. Ist der Arbeitgeber Mitglied in einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds, kann er die Betriebsrente auf diese Formen beschränken. Ansonsten kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

19.12.2014 | TOP-THEMA VERSCHÄRFUNG DER SELBSTANZEIGE NACH § 371 AO | SPERRWIRKUNG

Bei den Sperrwirkungen wird § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO (neu) ggf. zum Problem.

Nehmen wir den Fall, der Mandant hatte sich gegenüber dem Steuerberater hinsichtlich schwarzer Einnahmen andeutungsweise offenbart. Dann hätte der Berater niederlegen müssen und ist ggf. bezüglich der Teilnahme strafbar. Wenn der Steuerpflichtige unzufrieden ist und wechselt, könnte er eine Selbstanzeige machen, ohne dass der ehemalige Berater dies mitbekommt. Er wäre dann mit seiner Selbstanzeige gesperrt durch die Einleitungsverfügung, die der Mandant auf seine Selbstanzeige hin bekommt. Würde der Steuerberater nun bei Beendigung des Mandats seinerseits eine Selbstanzeige wegen seiner eigenen Tatbeihilfe fertigen:

USt-Nachschau
Klargestellt wurde jetzt auch, dass die USt-Nachschau einen Sperrwirkungstatbestand darstellt, was bislang streitig war, § 371 Abs. 2 Nr. 1 e AO (neu).

Probleme ohne Ende und wechselseitig unwirksame, weil unvollständige Selbstanzeigen…

Beschränkung der Sperrwirkung
In § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c AO (neu) beschränkt der Gesetzgeber die Sperrwirkung auf den „sachlichen und zeitlichen Umfang der (angekündigten) Außenprüfung“. Damit ist im Gesetz klargestellt, dass außerhalb des in der Prüfungsanordnung (Nr. 1 a) bzw. außerhalb des Rahmens in dem die Steufa bzw. BP erscheint (Nr. 1 c) eine Selbstanzeige noch möglich ist.

Dies ist eine Einschränkung des Vollständigkeitsgebots und eine Rückkehr zum alten Recht. Nach altem Recht war stets klar, dass durch das Erscheinen des Außenprüfers (Steufa oder BP) nur eine Sperrwirkung im Umfang des Durchsuchungsbeschlusses bzw. der Prüfungsanordnung für die dort genannten Steuerarten und Veranlagungszeiträume eintrat( BGH wistra 1988, 151; BayObLG wistra 1985, 117). Durch die Einführung des Vollständigkeitsgebots ab dem 3.5.2011 konnte man zweifeln, ob wegen des Berichtigungszusammenhangs eine Selbstanzeige für die in der Prüfungsanordnung oder im Durchsuchungsbeschluss genannten Zeiträume nicht mehr möglich ist. Nunmehr stellen Nr. 1 a und c klar, dass die Sperrwirkung nur im sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfungsanordnung bzw. des Durchsuchungsbeschlusses erfolgt.

Für Ausführliche Informationen setzen Sie sich mit uns in Verbindung!

01.09.2015 | ÄNDERUNGEN BEI DEN AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN NACH DEM MILOG IN KRAFT GETRETEN

Wie der DStV mitteilt, sind wichtige Änderungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohn­gesetz (MiLoG) mit Wirkung zum 01.08.2015 in Kraft getreten. Das BMAS hat im Zuge einer Anpassung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) festgelegt, dass für den Arbeitgeber künf­tig keine Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Bereithaltung der Stundenaufzeichnungen mehr besteht, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsent­gelt des Arbeitnehmers eine Grenze von 2.000 Euro brutto überschreitet und dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Außerdem entfällt künftig die Aufzeichnungspflicht für alle Familienangehörigen, die im Betrieb des Ar­beitgebers mitarbeiten.

31.07.2015 | ÄNDERUNG BEI DER MINDESLOHNDOKUMENTATION

Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die ab dem 1. August gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958,- € Euro dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde. Zudem sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.

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